AGB

Alllgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die MetPro Verpackungs-Service GmbH, im Folgenden METPRO genannt, ist ein Service-Dienstleister auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Warenverpackung für Industrieverpackung und maschinelle Verpackungssysteme.

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen METPRO und dem Besteller abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, Herstellung von Werken und Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder der Ware gelten die nachstehenden Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, welche METPRO nicht schriftlich anerkennt, sind für METPRO unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von METPRO sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass METPRO diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.

2.2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch METPRO. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von METPRO und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. METPRO ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen. Abweichend davon wird bei Bestellungen von Handelsware die Auftragsannahme durch die Abrufe und Rechnungsbegleichung erteilt.

2.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen METPRO und dem Besteller im Zusammenhang mit den Kauf-, Werk-oder Dienstleistungsverträgen getroffen werden, sind in dem Kauf-, Werk-oder Dienstleistungsvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.

2.4. Soweit den Mitarbeitern von METPRO nicht eine entsprechende Vertretungsvollmacht kraft Gesetzes zusteht, sind diese nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben. Zur Wirksamkeit bedürfen solche Abreden der schriftlichen Bestätigung.

2.5. a) Hinsichtlich Abweichungen in Maß- oder Gewicht gelten soweit im Einzelfall keine spezifischen Toleranzen vereinbart sind, die  „Bestimmungen der GKV Prüf- und Bewertungsklauseln für Polyethylen-Folien und Erzeugnissen daraus“ des Fachverbandes Verpackung und Verpackungsfolien im GKV in ihrer jeweils geltenden Fassung, hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin.

b) Von uns zur Verfügung gestellte Muster gelten als Beispielsstücke für Qualität, Material und Eigenschaften eines Produkts. Unsere Endprodukte können davon unwesentlich abweichen. Von uns getätigte Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck der Produkte sind, soweit sie nicht schriftlicher Vertragsbestandteil geworden sind, unverbindlich und begründen keine zugesicherten Eigenschaften.

c) Vorbehaltlich besonderer Anweisungen des Auftraggebers erfolgt die Ausführung mit branchenüblichen Materialien und nach den üblichen und bekannten Herstellungsverfahren. Bei allen Kunststofferzeugnissen behalten wir uns dem Stand der Technik entsprechende und handelsübliche Qualitätsschwankungen vor.

d) Auf die Verwendung der Verpackung für Lebensmittel hat der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen. Unterlässt er dies, so kann er diesbezüglich keine Mängelrügen geltend machen.

e) Recyclingrohstoffe oder abbaubare Folien können von Charge zu Charge geringe Schwankungen in Beschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen Eigenschaften aufweisen. Solche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge.

f) Wir behalten uns das Recht zur Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von 10 % und 15 % bei Materialien, die nicht im Standardsortiment sind, vor. Dem Auftraggeber wird die tatsächliche Liefermenge in Rechnung gestellt. Eine Nachlieferung der Mengendifferenz bei Unterlieferung kann nicht gefordert werden; ebenso eine Rücknahme der Mengendifferenz bei Überlieferung.

3. Urheberrecht, Änderungsvorbehalt

3.1. Angaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Modelle, Daten sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von METPRO gehören, bleiben im Eigentum von METPRO und sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften, soweit sie nicht von METPRO ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. METPRO behält sich Konstruktions-und Formänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb-und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

3.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster, Modelle, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich METPRO Eigentums-und Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen diese weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3.3. METPRO ist berechtigt, Änderungen und Verbesserungen an Produkten und Leistungen vorzunehmen, eine Pflicht zur Vornahme derartiger Änderungen wird dadurch jedoch nicht begründet.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. METPRO berechnet die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Lieferzeit sich diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben usw.) ändern, so ist METPRO berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw. gehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen. Alle Nettopreise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Auslieferung gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

4.2. Übersteigt die vereinbarte Liefer-oder Herstellungszeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung oder Herstellung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Besteller zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist METPRO berechtigt, den am Tag der Lieferung bzw. Herstellung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des bezifferten Kaufpreises bzw. Werklohnes, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Besteller es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

4.3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise (Tagespreis) berechnet, zzgl. Verpackungs-und Versandkosten, wie insbesondere Transportversicherung, Zollkosten sowie Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

4.4. Ist mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist die Vergütung, der Kaufpreis bzw. Werklohn (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig.

4.5. Der Besteller kommt auch ohne Mahnung von METPRO in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist METPRO berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), andernfalls 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Schadens durch METPRO bleibt vorbehalten.

4.6. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von METPRO anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Kauf-, Werk-bzw. Dienstleistungsvertrag beruht.

5. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

5.1. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhält METPRO über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so kann METPRO bzgl. laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, ist METPRO berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten, einschließlich entgangenen Gewinns, in Rechnung zu stellen.

5.2. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit 2 Raten ganz oder teilweise im Verzug ist.

6. Liefer-und Leistungszeit

6.1. Liefertermine, Herstellungstermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Nachträgliche Änderungs-oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen.

6.2. Falls METPRO schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Besteller ihr eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In- Verzug-Setzung bei METPRO oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist ab dieser – zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3. METPRO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller in Folge des von METPRO zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

6.4. METPRO haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von METPRO zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. METPRO ist ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von METPRO zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung von METPRO auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.5. Beruht der von METPRO zu vertretende Liefer-oder Herstellungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet METPRO nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

6.6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Liefer-oder Herstellungverzuges durch METPRO bleiben unberührt.

6.7. Die METPRO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

7. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

7.1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. METPRO wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung -gehen zu Lasten des Bestellers.

7.2. Wird der Versand oder die Herstellung auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert METPRO die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

8. Mängelansprüche

Für Sach-und Rechtsmängel der Lieferung leistet METPRO unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9 dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:

Sachmängel:

8.1. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von METPRO nachzubessern oder nachzuliefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen sollten. Die Feststellung solcher Mängel ist METPRO unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von METPRO.

8.2. Zur Vornahme aller METPRO notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit METPRO dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist METPRO von der Haftung für die hieraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei in diesen Fällen METPRO sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von METPRO Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

8.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt METPRO -soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellen sollte – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. METPRO trägt außerdem die Kosten des Aus-und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Geltung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für METPRO eintritt.

8.4. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn METPRO – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine an METPRO vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen sollte. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt in allen anderen Fällen ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen.

8.5. Für folgende Fälle ist jedwede Gewähr der METPRO ausgeschlossen: für Schäden am Liefergegenstand durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber und Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Auftraggeber; nicht ordnungsgemäße Wartung; Einsatz von ungeeigneten oder METPRO vor Auslieferung vom Auftraggeber nicht bekannt gegebenen Betriebsmitteln.

8.6. Sollte der Auftraggeber oder ein von ihm eingeschalteter Dritter unsachgemäß nachbessern, besteht keine Haftung für METPRO für die hieraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für solche Änderungen des Liefergegenstandes, die der Auftraggeber ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von METPRO am Liefergegenstand vorgenommen haben sollte.

Rechtsmängel:

8.7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird METPRO dem Auftraggeber auf dessen Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dieses zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch METPRO ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird die METPRO den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8.8. Die in Ziffer 9 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9.2 für den Fall der Schutz-und Urheberrechtsverletzung abschließend.

Die in Ziffer 8.7 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn

– der Auftraggeber METPRO unverzüglich von der geltend gemachten Schutz-oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet haben sollte; und

– der Auftraggeber METPRO in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. METPRO die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen; und

– METPRO alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben; und

– der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Auftraggebers beruht; und

– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

9. Haftung

9.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von METPRO infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Gegenstandes – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte Ziffer 8 und 9.2 dieser Bedingungen entsprechend.

9.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet METPRO – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ Organe oder leitender Angestellter

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

d) bei Mängeln, die METPRO arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben sollten,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen haftet METPRO auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Jedwede weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

10. Verjährung

Alle gegenüber der METPRO etwa bestehenden Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Gefahrübergang gem. Ziffer 6 und 7 dieser Bedingungen.

Diese Verjährungsfrist von 1 Jahr gilt nicht in folgenden Fällen:

a) der Auftraggeber ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu dem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), dann beträgt die Verjährung, wenn es sich um eine neue bewegliche Sache handelt oder wenn es sich um die Lieferung einer neu herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache handelt zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr.

b) Der Mangel besteht in einem Bauwerk, in einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder in einem Werk, dessen Erfolgt in der Erbringung von Planungs-oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, dann gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die Verjährungsfrist beginnt ab Gefahrübergang gem. Ziffer 6 und 7 dieser Bedingungen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von METPRO bis zur vollständigen Bezahlung sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung von Ware, die immer für METPRO als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen Waren steht METPRO Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren von METPRO zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.

11.2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt. Kaufpreis oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, werden bereits jetzt in Höhe der Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller Forderungen von METPRO einschließlich Wechsel an METPRO abgetreten. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.

11.3. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers, oder wenn Zwangsvollstreckung oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, ist METPRO befugt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und zu verwerten. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Ware trägt der Besteller.

11.4. Der Käufer hat METPRO von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat METPRO alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

12. Datenschutz

12.1. METPRO beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Der Besteller ist damit einverstanden, dass die Angaben aus dem Vertrag gespeichert und weiterverarbeitet sowie firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist, sowie zu betrieblichen und statistischen Auswertungen erforderlich ist.

12.2. Der Besteller ist damit einverstanden, dass METPRO eine Bonitätsprüfung bei entsprechenden Wirtschaftsauskunfteien einholen und diesen Daten einer nicht vertragsgemäßen Abwicklung übermitteln. Schutzwürdige Belange des Bestellers werden hierdurch nicht beeinträchtigt oder verletzt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1. Erfüllungsort für alle Zahlungen des Auftraggebers sowie für alle Lieferungen und Leistungen der METPRO ist der Ort des Hauptgeschäftssitzes der METPRO, derzeit 04838 Jesewitz.

13.2. Wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand am Ort des Hauptgeschäftssitzes der METPRO, derzeit Leipzig. Das Recht, den Besteller am Ort seines allgemeinen Gerichtsstandes in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.

14. Schlussbestimmungen, anzuwendendes Recht

14.1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

14.2. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kauf-bzw. Werkvertrag ohne Einwilligung der METPRO abzutreten.

14.3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.

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